§11 BDSG regelt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag neu. Für die Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung steht jetzt auch im Leitfaden eine aktuelle Mustervereinbarung zur Verfügung. Die beiden Checklisten dienen zum einen zur Einschätzung, ob der Auftragnehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, und zum anderen zur schnellen internen Prüfung, ob in bereits bestehenden Verträgen noch weitere Festlegungen vertraglich zu vereinbaren sind.
Häufig stellt sich für den Datenschutzbeauftragten die Frage, wann eine per Auftrag an einen externen Auftragnehmer vergebene Dienstleistung dem § 11 BDSG unterliegt. |
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Wann liegt eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG vor? Download DOC (34 KB) |
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Für die vor dem 1. September 2009 bereits bestehenden Auftragsdatenverarbeitungen sieht das BDSG keine Übergangsregelungen vor. Nach ersten Erkenntnissen gehen die Aufsichtsbehörden unterschiedlich in ihrer Einschätzung an dieses Thema heran, bis wann diese Verträge anzupassen sind. Man kann von einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten ausgehen, bis Mai bzw. Juni 2010. |
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Bitte beachten Sie auch hier die Bußgeldvorschriften für fehlende Erstprüfungen. |
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Mustervereinbarung mit Auftragnehmern nach §11 BDSG
Download DOC (147 KB) |
Checkliste zu technischen und organisatorischen Maßnahmen bei §11 BDSG Download XLS (172 KB) |
Checkliste für Verträge mit externen Dienstleistern Download DOC (151 KB) |
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Ehrenamtliche, Angestellte oder Dienstleister haben Verschwiegenheitspflichten |
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Foto: M. Richter / DRK e.V. |
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